Rahmenbedingungen Sparkasse
Die Delta Whiskey-Musikstiftung wird als Unterstiftung in Form einer Zustiftung zur unselbständigen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse“ von der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Fürth, treuhänderisch verwaltet.
Herausgeber: Harald Dewor
Hinweis: Dies ist lediglich eine unverbindliche Informationsschrift. Für die Stiftung sind nur die in der Broschüre zur „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse – rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen“ gemachten Angaben maßgeblich.
Gestaltung: Carolina Maggiore
Bestätigung: Die Stiftung wurde als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes durch Bescheid des Finanzamtes Fürth vom 03.02.2022 Steuernummer 218/101/93325, anerkannt. Die Stiftung fördert gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Bei der Zuwendung handelt es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag.
Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.
Wenn Sie sich als Stifter/in für die Stiftung engagieren oder eine Stiftung in Ihrem Namen einrichten möchten, steht Ihnen die Stiftungsberaterin der Taunus Sparkasse, Angela Klug (a.klug@tsk.de) gerne zur Verfügung.
Ihre personenbezogenen Daten werden von der Stiftungstreuhänderin zum Zwecke der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen, der Buchführung und der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO. Mit Ihrer Spende/Zuwendung willigen Sie ein, dass Ihre Daten (Name, Vorname, Adresse, Spendenbetrag) an den Gründungsstifter (Harald Dewor) weitergeben werden können, um eine Danksagung an Sie zu ermöglichen.
Zuwendung zur Zweckverwirklichung (Spende) Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.
Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock) Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartner*innen bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Letztwillige Verfügung Sie können Ihre Zuwendung an die „Delta Whiskey-Musikstiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, eine juristische Beratung hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Zuwendung durch Erben Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.
Allgemeiner Hinweis zur Stiftergemeinschaft
Gemeinsam: Die Stiftung „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse“ bündelt das Wirken vieler Stifter*innen und unterstützenden Personen in unserer Region für verschiedenste Zwecke unter einem Dach. Stifter*innen haben die Möglichkeit, gemeinnützige Projekte aus unterschiedlichen Bereichen in der Region mit Ihrer persönlichen Namensstiftung, mit Zuwendungen zum Stiftungsvermögen oder durch Zuwendungen zur zeitnahen Zweckverwirklichung (Spenden) zu unterstützen.
Individuell: Stifter*innen in der „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse“ bestimmen bei einer Stiftung im eigenen Namen individuell die zu fördernden steuerbegünstigten Einrichtung(en). Das Spektrum reicht von Jugendhilfeeinrichtungen und Sport über Gesundheitswesen und Schulen bis zum Naturschutz. Der Stiftungszweck kann jederzeit an geänderte Bedingungen angepasst werden. Die Errichtung einer Stiftung im eigenen Namen in der „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse“ ist mit wenigen Unterschriften ganz einfach möglich.
Persönlich: Die Stiftung in der „Stiftergemeinschaft der Taunus Sparkasse“ kann den Namen der Stifter*innen tragen oder kann über die Namensgebung an bereits verstorbene Angehörige erinnern. Stifter* innen können ihre Stiftung persönlich repräsentieren oder anonym für unser Gemeinwohl wirken.